4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei der Beschwerdeführerin keine Fremdgefährdung im Sinne von fremdaggressivem Verhalten und Tätlichkeiten vor. Demgegenüber wäre sie für ihr Umfeld und die Mitbewohner in der K.________ eine unzumutbare Belastung und in ihrem aktuellen, erst leicht gebesserten Zustand auch nicht tragbar. Dies gilt erst recht, wenn sie nach einer Entlassung die Medikamente wieder absetzen und sich ihr Zustand innert kürzester Zeit wieder verschlechtern würde.