4.2.2 Doktor G.________ führte aus, dass von der Beschwerdeführerin keine Fremdgefährdung ausgehe. Im Falle einer baldigen Entlassung wäre die Belastung für das soziale Umfeld in der K.________ hingegen sehr gross. Die Beschwerdeführerin wäre nicht tragbar, würde den Ablauf stören und die anderen Bewohner, die ihrerseits zweifellos sehr sensibel seien, schwer belasten.