4.2.1 Nach Ansicht von Klinikarzt Dr. D.________ besteht bei der Beschwerdeführerin keine akute Fremdgefährdung. Allerdings sei eine Belastung für ihre Umgebung zu bejahen, da es ja in der K.________ nicht mehr gut gegangen sei. Es bestehe die Gefahr, dass es bei einer Verschlechterung der Psychose wiederum zu Verhaltensauffälligkeiten der Patientin käme und dies für die Mitbewohner sehr belastend wäre. Urteil F 2020 32 8