Es droht der Beschwerdeführerin eine erneute Verschlechterung des Krankheitsbildes, Mangelernährung, Obdachlosigkeit und Verwahrlosung. Schliesslich gefährdet sie auch ihr berufliches Fortkommen und sie wird zunehmend als psychisch kranke Frau wahrgenommen werden, sodass ihr auch eine Stigmatisierung droht. Die Selbstgefährdung insbesondere in einem weiteren Sinne ist folglich im Falle einer baldigen Entlassung als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.