4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht offenkundig im Klinikrahmen nicht im Vordergrund. Die Suizidalität müsste allerdings neu beurteilt werden, wenn sie im Falle einer sofortigen Entlassung Unterkunft und Arbeit verlieren und damit obdachlos würde. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist im Falle einer baldigen Entlassung als erheblich und auch drohend anzusehen. Es droht der Beschwerdeführerin eine erneute Verschlechterung des Krankheitsbildes, Mangelernährung, Obdachlosigkeit und Verwahrlosung.