4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. G.________ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Klinikrahmen keine Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität vorliege. Im Falle einer baldigen Entlassung drohten ihr jedoch die Obdachlosigkeit und der Verlust der Arbeitsstelle. Eine fehlende Tagesstruktur wäre für die Beschwerdeführerin verheerend und die Suizidalität müsste in diesem Fall wohl bejaht werden. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Verschlechterung des Krankheitsbildes, Verwahrlosung, Urteil F 2020 32 7