4.1.1 Klinikarzt Dr. D.________ geht bei der Beschwerdeführerin weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung von einer akuten Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Verschlechterung des Krankheitsbildes, Verwahrlosung, Mangelernährung und sozialem Rückzug erachte er hingegen als sehr erheblich und unmittelbar drohend. Die Gefahr, die Wohn- und Arbeitsstelle zu verlieren und damit auch obdachlos zu werden, sei sehr akut.