3.3 Der gerichtliche Gutachter Dr. G.________ führte aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt schlecht gewesen sei. Sie habe alle Merkmale einer klassischen paranoiden Schizophrenie aufgewiesen, nämlich inhaltliche und formale Denkstörungen, Affektstarrheit, Verfolgtsein, Ausspucken von Urteil F 2020 32 6