3.1 Die Beschwerdeführerin ist aktuell zum vierten Mal in der B.________ hospitalisiert; die früheren Aufenthalte fanden im Juni/Juli 2017, im November/Dezember 2018 und im August 2019 statt. In der von Assistenzärztin C.________ ausgefertigten Einweisungsverfügung vom 25. August 2020 und dem Einweisungszeugnis vom 26. August 2020 ist nachzulesen, dass die Patientin bei bekannter paranoider Schizophrenie und fraglicher Medikamenteneinnahme in der K.________ nicht mehr führbar gewesen sei. Sie fühle sich verfolgt vom Betreuungspersonal, von der H.________ und von unbekannten Telefonanrufen