{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-32_2020-09-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdee1234fce7a645d3cd0010a3ca90ae368b65285d7e9e1704a63442bcf682dad5c94c1679ec438fd0175e9b590e9fd02d3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee1234fce7a645d3cd0010a3ca90ae368b65285d7e9e1704a63442bcf682dad5c94c1679ec438fd0175e9b590e9fd02d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_32", "Checksum": "999cefc2dad6b7155ae499b90a021da4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.09.2020 F 2020 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:21", "Checksum": "64f45263b31d4388492a8876beaff89e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.09.2020 F 2020 32\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.3 Klinikarzt Dr. D.________ erachtet eine stationäre Behandlung und Betreuung für\nweitere zwei bis drei Wochen als notwendig. In dieser Zeit beinhalte der Behandlungsplan\ndie Optimierung der Medikation. Wenn die Beschwerdeführerin stabiler sei, könne man die\nDosis vielleicht - wie von ihr gewünscht - etwas reduzieren. Man werde ihr auch erneut\neine Depotmedikation anbieten, die sie bisher abgelehnt habe. Im Falle einer sofortigen\nEntlassung käme es zu einer weiteren Verwahrlosung der Patientin. Sie könnte wohl nicht\nin der K.________ bleiben und obdachlos werden; sie würde ihren Arbeitsplatz verlieren\nund verwahrlosen.\n\n5.4 Für Gutachter Dr. G.________ ist die Notwendigkeit einer stationären Betreuung\nund Behandlung für etwa zwei weitere Wochen unbedingt gegeben. Während dieser Zeit\nmüsse der Fokus auf die Compliance der Beschwerdeführerin gelegt werden und man\nmüsste sie davon zu überzeugen versuchen, dass Medikamente ein wichtiger und zentraler Teil der Behandlung seien. Dabei wäre auch eine Depotmedikation das absolut Richtige für sie. Eine spontane Remission ohne Medikamente sei aufgrund des bisherigen Verlaufs sehr unwahrscheinlich. Im Falle einer sofortigen Entlassung in ihrem aktuellen Zustand würde sie erfolglos versuchen, in die K.________ zurückzukehren. Dann wäre sie\n\nUrteil F 2020 32\n10\n\nobdachlos und würde verwahrlosen. Innert höchstens einer Woche wäre sie wieder in der\nKlinik.\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist - wie erwähnt - nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes. Sie weist zudem ein erhebliches Selbst- und Fremdgefährdungspotential auf und ist\ndaher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Sie ist krankheitsuneinsichtig und auch\nnicht ernsthaft behandlungsbereit. Würde sie in ihrem aktuellen Zustand aus der Klinik entlassen, würde sie die Medikamente absetzen und innert Kürze wieder auffällig werden,\nwas sehr schnell zu einer weiteren Krisensituation und einer erneuten Klinikeinweisung\nführen dürfte. Vor einer Entlassung sollte daher eine adäquate und gesicherte Medikation -\nvorzugsweise in Form einer Depotmedikation - eingestellt und die Nachbetreuung sorgfältig vorbereitet und in die Wege geleitet sein. Derzeit ist eine stationäre Betreuung und Behandlung notwendig. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige wenige Wochen\nerscheint als verhältnismässig, wenn man die Folgen einer sofortigen Entlassung in ihrem\nnoch nicht stabilisierten Zustand bedenkt. Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von\nArt. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin ist, ist zu\nRecht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung ist wegen der zu befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung insgesamt als notwendig und auch als verhältnismässig zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und muss\nabgewiesen werden.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2020 32\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung)\nund an die ärztliche Leitung der B.________.\n\nZug, 9. September 2020\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 32\n"}