{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-32_2020-09-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdee1234fce7a645d3cd0010a3ca90ae368b65285d7e9e1704a63442bcf682dad5c94c1679ec438fd0175e9b590e9fd02d3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee1234fce7a645d3cd0010a3ca90ae368b65285d7e9e1704a63442bcf682dad5c94c1679ec438fd0175e9b590e9fd02d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_32", "Checksum": "999cefc2dad6b7155ae499b90a021da4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.09.2020 F 2020 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:21", "Checksum": "64f45263b31d4388492a8876beaff89e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.09.2020 F 2020 32\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht\nhält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern\nauch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger,\na.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).\n\n4.2.1 Nach Ansicht von Klinikarzt Dr. D.________ besteht bei der Beschwerdeführerin\nkeine akute Fremdgefährdung. Allerdings sei eine Belastung für ihre Umgebung zu bejahen, da es ja in der K.________ nicht mehr gut gegangen sei. Es bestehe die Gefahr,\ndass es bei einer Verschlechterung der Psychose wiederum zu Verhaltensauffälligkeiten\nder Patientin käme und dies für die Mitbewohner sehr belastend wäre.\n\nUrteil F 2020 32\n8\n\n4.2.2 Doktor G.________ führte aus, dass von der Beschwerdeführerin keine Fremdgefährdung ausgehe. Im Falle einer baldigen Entlassung wäre die Belastung für das soziale\nUmfeld in der K.________ hingegen sehr gross. Die Beschwerdeführerin wäre nicht\ntragbar, würde den Ablauf stören und die anderen Bewohner, die ihrerseits zweifellos sehr\nsensibel seien, schwer belasten.\n\n4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei\nder Beschwerdeführerin keine Fremdgefährdung im Sinne von fremdaggressivem Verhalten und Tätlichkeiten vor. Demgegenüber wäre sie für ihr Umfeld und die Mitbewohner in\nder K.________ eine unzumutbare Belastung und in ihrem aktuellen, erst leicht\ngebesserten Zustand auch nicht tragbar. Dies gilt erst recht, wenn sie nach einer\nEntlassung die Medikamente wieder absetzen und sich ihr Zustand innert kürzester Zeit\nwieder verschlechtern würde.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbst- und auch Fremdgefährdungspotential im Falle einer baldigen Entlassung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist.\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Nach übereinstimmender Ansicht der Klinik und des gerichtlichen Gutachters ist\ndie Beschwerdeführerin weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit. Seit Klinikeintritt hat sie die Medikamente teils genommen, teils hat sie sie \"geschmuggelt\" und auch\nsonst versucht, eine Einnahme zu verhindern oder zumindest die Dosis zu verhandeln. Im\nFalle einer baldigen Entlassung wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem umgehen-\n\nUrteil F 2020 32\n9\n\nden Absetzen der Medikamente zu rechnen. Von einer echten Krankheitseinsicht und\neiner glaubhaften Behandlungsbereitschaft kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind - soweit bekannt - eher ungünstig. Die 46 Jahre\nalte Beschwerdeführerin ist geschieden und kinderlos. Sie ist gebürtige H.________ und\naufgrund einer inzwischen wieder geschiedenen Ehe I.________ Staatsangehörige. In der\nSchweiz hat sie die Niederlassungsbewilligung C. Sie hat aktuell ein Zimmer in der\nK.________ - einer unter dem Dach der Stiftung L.________ betriebenen\nsozialpsychiatrisch ausgerichteten rehabilitativen Wohngemeinschaft -, das ihr derzeit\nzwar noch zur Verfügung steht, wo sie aber zum Schutz der Mitbewohner in ihrem\nZustand zurzeit wohl nicht mehr aufgenommen würde. Sie hat offenbar auch eine Arbeit in\ngeschütztem Rahmen, deren Verlust ihr aktuell ebenfalls droht. Familienangehörige\nscheint sie nur in der H.________ zu haben; in der Schweiz hat sie wohl auch sonst wenig\nsoziale Kontakte. Eine professionelle therapeutische Betreuung besteht ebenfalls nicht.\nDie IV ist offenbar involviert. Die finanziellen Verhältnisse scheinen eher knapp bemessen\nzu sein. Ein rudimentäres soziales Beziehungsnetz ist damit zwar vorhanden, hat aber die\naktuelle Krisensituation mit der Klinikeinweisung nicht zu verhindern vermocht und ist\ndamit auch in keiner Weise ausreichend tragfähig.\n\n"}