{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-32_2020-09-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdee1234fce7a645d3cd0010a3ca90ae368b65285d7e9e1704a63442bcf682dad5c94c1679ec438fd0175e9b590e9fd02d3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee1234fce7a645d3cd0010a3ca90ae368b65285d7e9e1704a63442bcf682dad5c94c1679ec438fd0175e9b590e9fd02d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_32", "Checksum": "999cefc2dad6b7155ae499b90a021da4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.09.2020 F 2020 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:21", "Checksum": "64f45263b31d4388492a8876beaff89e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.09.2020 F 2020 32\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.2 An der Anhörung vom 9. September 2020 erklärte Oberarzt Dr. D.________, dass\ndie Beschwerdeführerin an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide\nund schon einige Male in der Klinik gewesen sei. Mit Hilfe der Medikation sei es jeweils zu\neiner eindeutigen Verbesserung gekommen. Aktuell gebe es Hinweise, dass die Patientin\ndie Medikamente abgesetzt habe, worauf es zu einer Verschlechterung gekommen sei.\nSie sei ihrer Arbeit nicht mehr richtig nachkommen und habe auch die Aufgaben des\ntäglichen Lebens nicht mehr richtig wahrnehmen können. Bei Klinikeintritt sei sie formalgedanklich stark auffällig gewesen. Es habe konkrete Hinweise auf eine erneute Exazerbation des psychotischen Erlebens gegeben. Es sei dann das Risperidon wieder eingesetzt worden in der Hoffnung, dass eine Besserung eintreten würde. Eine solche sei in\neinem gewissen Rahmen auch schon eingetreten. Allerdings gebe es Hinweise, dass die\nBeschwerdeführerin alles daran setze, die Medikamente nicht einnehmen zu müssen, was\nsich auch daran zeige, dass der Medikamentenspiegel nicht der verschriebenen Dosis\nentspreche. Als Diagnose nannte Dr. D.________ eine paranoide Schizophrenie.\n\n3.3 Der gerichtliche Gutachter Dr. G.________ führte aus, dass der\nGesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt schlecht gewesen sei. Sie\nhabe alle Merkmale einer klassischen paranoiden Schizophrenie aufgewiesen, nämlich\ninhaltliche und formale Denkstörungen, Affektstarrheit, Verfolgtsein, Ausspucken von\n\nUrteil F 2020 32\n6\n\nEssen mit Vergiftungsideen und Wahnhaftigkeit. Seit Klinikeintritt habe sich ihr Zustand\nerstaunlich schnell und deutlich verbessert. Es sei bei ihr von einer paranoiden\nSchizophrenie (ICD-10: F20.0) mit chronischem Verlauf auszugehen, die eine\nlebenslängliche medikamentöse Behandlung erfordern würde.\n\n3.4 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben\nsteht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung\nin Form einer paranoiden Schizophrenie leidet. Damit ist die erste Voraussetzung für eine\nfürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem\nanhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Klinikarzt Dr. D.________ geht bei der Beschwerdeführerin weder im Klinikrahmen\nnoch im Falle einer baldigen Entlassung von einer akuten Selbstgefährdung im Sinne von\nSuizidalität aus. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Verschlechterung des\nKrankheitsbildes, Verwahrlosung, Mangelernährung und sozialem Rückzug erachte er\nhingegen als sehr erheblich und unmittelbar drohend. Die Gefahr, die Wohn- und Arbeitsstelle zu verlieren und damit auch obdachlos zu werden, sei sehr akut.\n\n4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. G.________ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Klinikrahmen keine Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität vorliege. Im\nFalle einer baldigen Entlassung drohten ihr jedoch die Obdachlosigkeit und der Verlust der\nArbeitsstelle. Eine fehlende Tagesstruktur wäre für die Beschwerdeführerin verheerend\nund die Suizidalität müsste in diesem Fall wohl bejaht werden. Die Selbstgefährdung in\neinem weiteren Sinne von Verschlechterung des Krankheitsbildes, Verwahrlosung,\n\nUrteil F 2020 32\n7\n\nMangelernährung und sozialem Rückzug sei im Falle einer baldigen Entlassung als\nerheblich und unmittelbar drohend anzusehen. Die Beschwerdeführerin wäre innert etwa\neiner Woche wieder in der Klinik.\n\n4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei\nder Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht offenkundig im Klinikrahmen nicht im Vordergrund. Die Suizidalität müsste allerdings neu beurteilt werden, wenn sie im Falle einer\nsofortigen Entlassung Unterkunft und Arbeit verlieren und damit obdachlos würde. Die\nSelbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist im Falle einer baldigen Entlassung als erheblich und auch drohend anzusehen. Es droht der Beschwerdeführerin eine erneute\nVerschlechterung des Krankheitsbildes, Mangelernährung, Obdachlosigkeit und Verwahrlosung. Schliesslich gefährdet sie auch ihr berufliches Fortkommen und sie wird zunehmend als psychisch kranke Frau wahrgenommen werden, sodass ihr auch eine Stigmatisierung droht. Die Selbstgefährdung insbesondere in einem weiteren Sinne ist folglich im\nFalle einer baldigen Entlassung als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\n"}