{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-32_2020-09-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_32_5725904a692227324825c1f1a293ecdee1234fce7a645d3cd0010a3ca90ae368b65285d7e9e1704a63442bcf682dad5c94c1679ec438fd0175e9b590e9fd02d3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee1234fce7a645d3cd0010a3ca90ae368b65285d7e9e1704a63442bcf682dad5c94c1679ec438fd0175e9b590e9fd02d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_32", "Checksum": "999cefc2dad6b7155ae499b90a021da4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.09.2020 F 2020 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:21", "Checksum": "64f45263b31d4388492a8876beaff89e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.09.2020 F 2020 32\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier-Wiesner\n\nU R T E I L vom 9. September 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2020 32\n2\n\nA. A.________, Jg. 1973, wurde am 25. August 2020 von med. pract. C.________,\nAssistenzärztin bei der APP Ambulante Psychiatrie & Psychotherapie, Zug, mit\nfürsorgerischer Unterbringung (FU) in die B.________ eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Anordnung beschwerte sich A.________ mit einer nicht datierten\nEingabe (Poststempel: 31. August 2020; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 1. September 2020) beim Verwaltungsgericht und verlangte ihre sofortige Entlassung. Zur Begründung führte sie aus, dass sie zurück an ihre Arbeit müsse, da ihre Kollegin in den Ferien\nsei. Sie finde, dass ihre Gesundheit stabil sei, und sie werde die Anweisungen des Arztes\nbefolgen.\n\nC. Am 9. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen\nKammer des Verwaltungsgerichts in der B.________ persönlich angehört. An dieser\nAnhörung nahmen seitens der Klinik Oberarzt Dr. med. D.________, Psychologin M.Sc.\nE.________ und Unterassistent cand. med. F.________ sowie als gerichtlicher Gutachter\nDr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der im Anschluss an die Anhörung sein Gutachten mündlich erstattete. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen und zu einer abschliessenden Stellungnahme.\nDie Beschwerdeführerin hielt dabei an ihrem Antrag auf umgehende Entlassung fest, während Dr. D.________ seitens der Klinik die Abweisung der Beschwerde beantragte.\nAnschliessend wurde die Verhandlung für die Beratung und Urteilsfällung unterbrochen\nund danach wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet und kurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB in der seit 1. Januar 2013\ngeltenden Fassung). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58\nAbs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz\nim Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im\n\nUrteil F 2020 32\n3\n\nKanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58\nAbs. 2 EG ZGB). Die in der H.________ geborene Beschwerdeführerin ist I.________\nStaatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C und wohnt in J.________, weshalb die\nörtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht\neingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde\n(Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) bzw. als Delegation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden darf (s. dazu Art. 4 ff.\nder Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom\n16. April 2020). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen\nseit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss\nzudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden\n(Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n"}