4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und an den Beistand C.________, Mandatszentrum Zug. Zug, 27. August 2020 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende