Urteil F 2020 2 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren in der Person von RA B.________ hat und dass die KESB diesen für die notwendigen anwaltlichen Bemühungen zu entschädigen hat. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die KESB hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.