4.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei gemäss § 28 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters erweist sich somit ebenfalls als gegenstandslos. Da dieser auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet hat, ist die Entschädigung praxisgemäss aufgrund der Akten festzulegen. Angesichts des einfachen Schriftenwechsels und der Länge der eingereichten Beschwerdeschrift rechtfertigt sich eine Entschädigung von ermessensweise Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt.).