4. 4.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Erwachsenenschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Der Antrag des obsiegenden Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos. Allerdings belastet die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie angehört, sowie dessen übrigen Behörden im Sinne von § 2 VRG keine Kosten (§ 24 Abs. 1 VRG), weshalb der KESB keine Kosten aufzuerlegen sind.