3.3 Da sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands - Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit - mithin erfüllt sind, erweist sich die Beschwerde insgesamt als begründet und ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren und sein Rechtsvertreter ist für die notwendigen anwaltlichen Bemühungen durch die KESB zu entschädigen.