29 Abs. 3 BV und § 27 Abs. 2 VRG notwendig zu qualifizieren. Die Korrektheit dieser Beurteilung verdeutlicht auch das Vorgehen der KESB. Sie wandte sich nämlich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, um das Verfahren des Wechsels der Beistandsperson wieder aufzunehmen und voranzutreiben (vgl. Schreiben der KESB an den Rechtsvertreter vom 24. Januar 2020, KESB-act. 1.86). Urteil F 2020 2 13