3.2.4 Es bleibt mithin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die laufenden vorinstanzlichen Verfahren in seinen Interessen relativ schwer betroffen und das Vorliegen von Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art zu bejahen ist (unter anderem unklare Wohnsituation und erheblich belastetes Verhältnis zum Beistand). Unter Verweis auf seine gesundheitliche Situation (bestehende Einschränkungen aus dem Bereich des Autismus-Spektrums und das persistierende ADHS) ist daher die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren Nr. 2019/1513 als im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und § 27 Abs. 2 VRG notwendig zu qualifizieren.