3.2.3.2 In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diagnostisch ein Mischbild vorliegt. Die bestehenden Einschränkungen aus dem Bereich des Autismus-Spektrums und das persistierende ADHS erschwerten und verlangsamten die Persönlichkeitsentwicklung demnach massiv. Zudem wurden weiterhin unreife Züge von gravierendem Ausmass festgestellt. Auch das dritte Kriterium – "in der betroffenen Person liegende Gründe" – ist somit als erfüllt zu betrachten, das den Beizug einer Rechtsvertretung als erforderlich erscheinen lässt.