Diagnostisch liege beim Beschwerdeführer ein Mischbild vor, bei dem Einschränkungen aus dem Bereich des Autismus-Spektrums und das persistierende ADHS die Persönlichkeitsentwicklung erschweren und massiv verlangsamen würden. Unter den gegebenen Umständen erscheine es – gerade weil es in den vergangenen Jahren deutliche, aber eben noch nicht stabile Entwicklungsschritte gegeben habe – berechtigt, immer noch von einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung (ICD10 F8) zu sprechen. In ihren Auswirkungen auf die Lebensvollzüge des Beschwerdeführers sei die psychische Störung als schwerwiegend einzuschätzen. Die Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung seien noch unzureichend und instabil.