am 29. Juni 2017 ein 58-seitiges Gutachten (KESB-act. 5.10). Darin nahm sie Stellung zur Diagnose, zum Massnahmenverlauf, zur Rückfallgefahr und zur Frage, ob eine bedingte Entlassung vor Erreichen der Fünfjahresfrist im Dezember 2017 angezeigt sei. Diagnostisch liege beim Beschwerdeführer ein Mischbild vor, bei dem Einschränkungen aus dem Bereich des Autismus-Spektrums und das persistierende ADHS die Persönlichkeitsentwicklung erschweren und massiv verlangsamen würden.