Im Auftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erstattete H.________, am 10. Januar 2013 ein 45-seitiges Gutachten (KESB-act. 5.1). Diesem Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anlasstaten unter einem bis ins aktuelle Alter deutlich persistierenden Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS, F90.0 nach ICD-10) und einer nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung gelitten habe. Es müsse insgesamt von einer schweren Ausprägung des ADHS ausgegangen werden (KESB-act. 5.1).