ergangene – Weisungen des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Zug gerichtlich zu beurteilen waren. Auch wenn der Beschwerdeführer über einen Beistand verfügt, besteht zwischen den beiden - wie erwähnt - unbestrittenermassen kein Vertrauensverhältnis mehr und der Beistand kann ihn nach eigenen Angaben kaum mehr darin unterstützen, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen. Es bleibt daher festzuhalten, dass das Verwaltungsverfahren auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten hat, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machten.