Bei diesem Kriterium ist zu beachten, dass das Finden einer geeigneten und bezahlbaren Wohnform für den Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit sich gebracht hat. Zur Begründung kann auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2019 (Verfahren V 2019 82) und auf dasjenige des Bundesgerichts vom 22. April 2020 (Verfahren 6B_90/2020) verwiesen werden, in denen – im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme Urteil F 2020 2 11