3.2.2 Als Zweites setzt die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung (kumulativ) voraus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (vgl. dazu Erw. 2.1 vorstehend).