O., § 16 N 80 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung). Beispielsweise bejahte das Bundesgericht eine genügende Betroffenheit (finanzieller) Interessen im Fall einer Streitigkeit, welche die Ausrichtung einer Integrationszulage in der Höhe von Fr. 100.-- pro Monat betraf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2011, 8C_224/ 2011, Erw. 4.5). Es bleibt mithin festzuhalten, dass das erste Kriterium der Notwendigkeit (relativ schwerwiegende Betroffenheit) zu bejahen ist.