1.43), statt dass er zur Unzeit abgesetzt würde. Dieses Vorgehen liegt zweifellos im Interesse des verbeiständeten Beschwerdeführers. Eine Betroffenheit der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise ist daher im laufenden Verfahren zu bejahen. Diese Beurteilung erscheint umso mehr als gerechtfertigt, weil in der Praxis an die Bejahung der relativ schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt und gestützt auf dieses Kriterium einzig Bagatellfälle von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausgeschlossen werden (vgl. Plüss, a.a.O., § 16 N 80 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung).