Auch wenn der Beschwerdeführer über einen Beistand verfügt, besteht zwischen den beiden unbestrittenermassen kein Vertrauensverhältnis mehr und der Beistand kann ihn nach eigenen Angaben kaum mehr darin unterstützen, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen (vgl. Eingabe des Beistands vom 29. Oktober 2019). Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer die Absetzung des Beistands gefordert und sein Rechtsvertreter den Rückzug dieses Gesuchs ausdrücklich unter der Prämisse gestellt, dass er den Beistand in dieser schwierigen Phase begleite (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 2. August 2019; KESB-act. 1.43), statt dass er zur Unzeit abgesetzt würde.