Urteil F 2020 2 10 nicht mehr bereit ist, die hohen Kosten für die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Institution F.________ in G.________ zu bezahlen, macht er Druck, dass möglichst schnell eine günstigere und gleichwohl geeignete Wohnmöglichkeit gefunden werden muss. Auch wenn der Beschwerdeführer über einen Beistand verfügt, besteht zwischen den beiden unbestrittenermassen kein Vertrauensverhältnis mehr und der Beistand kann ihn nach eigenen Angaben kaum mehr darin unterstützen, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen (vgl. Eingabe des Beistands vom 29. Oktober 2019).