Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Beistand aktuell stark belastet ist. Dies zu einem Zeitpunkt, in dem er dringend auf eine geeignete beistandschaftliche Vertretung in Bezug auf den Austausch mit dem Sozialdienst angewiesen ist, da gegenwärtig bedeutsame Entscheidungen – insbesondere die weitere Wohnlösung – anstehen (angefochtener Entscheid, S. 7). Damit bejaht die KESB eine schwerwiegende Betroffenheit des Beschwerdeführers. Es ist nachvollziehbar, dass das Finden einer geeigneten Wohnlösung für den Beschwerdeführer sehr wichtig ist. Da der Sozialdienst D.________