3.2.1 Zu prüfen ist, ob das dem Entscheid Nr. 2019/1513 zugrundeliegende Verwaltungsverfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft bzw. ob es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der gesuchstellenden Person relativ stark tangiert (vgl. dazu Erw. 3 vorstehend).