Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit nicht bereits mit der Begründung verneint werden kann, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, mithin die beteiligte Behörde ihrerseits an der Sammlung des Prozessstoffs mitzuwirken hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es nämlich vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten des fraglichen Verfahrens an (BGE 119 Ia 264 E. 3b).