3.2 Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands beurteilt sich an der relativ schwerwiegenden Betroffenheit der Interessen der Partei und am Vorhandensein von Schwierigkeiten im Verfahren tatsächlicher und rechtlicher Art, welche den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen (unter anderem Alter, Gesundheit und soziale Situation, vgl. dazu E. 3 vorstehend).