3.1 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist in casu wohl unbestritten. Er war jahrelang in einer stationären Massnahme und nach seiner bedingten Entlassung per 1. September 2019 wurde er Sozialhilfeempfänger, sodass seine Bedürftigkeit zu bejahen ist. Des Weiteren ist angesichts des Antrags des Beistands vom 29. Oktober 2019 um einen Beistandswechsel auch die fehlende Aussichtslosigkeit des Verwaltungsverfahrens zu bejahen. Umstritten und zu prüfen bleibt daher, ob der Beizug eines Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren als im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und § 27 Abs. 2 VRG notwendig zu qualifizieren ist.