Je stärker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, desto schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen. In einem erstinstanzlichen Verfahren gilt deshalb in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren (Plüss, a.a.O., § 16 N 82). Es bleibt mithin festzuhalten, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bejaht werden kann: Mittellosigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit.