Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation, Sprachkenntnisse, Schulbildung, Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Plüss, a.a.O., § 16 N 81). Je stärker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, desto schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen.