Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt gemäss der Rechtsprechung als Erstes voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft, d.h. dass es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der gesuchstellenden Person relativ stark tangiert (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG ZH, 3. Aufl., 2014, § 16 N 80). Als Zweites setzt die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung (kumulativ) voraus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen.