Nach § 27 Abs. 1 VRG kann die entscheidende Behörde einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistands verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (§ 27 Abs. 2 VRG). Der Rechtsbeistand hat gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (Abs. 3).