Zu beachten ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Beistand unbestrittenermassen kein Vertrauensverhältnis mehr besteht und der Beistand ihn nach eigenen Angaben kaum mehr darin unterstützen kann, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen (vgl. Eingabe des Beistands vom 29. Oktober 2019). Angesichts des fehlenden Vertrauensverhältnisses und des unbestrittenerweise stark belasteten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Beistand (angefochtener Entscheid, S. 7) ist in casu generell zu prüfen, ob der Beistand – dort wo es notwendig und wo er beauftragt worden ist – die Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen vermag oder nicht. Fragen beistandsrechtlicher Art