Die Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit gehört somit zu den Beistandsaufgaben. Zu beachten ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Beistand unbestrittenermassen kein Vertrauensverhältnis mehr besteht und der Beistand ihn nach eigenen Angaben kaum mehr darin unterstützen kann, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen (vgl. Eingabe des Beistands vom 29. Oktober 2019).