Die KESB ist der Ansicht, dass die Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit lediglich das Verfahren beim Sozialdienst D.________ betreffe, sodass eine allfällige Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in ihrem Verfahren nicht damit begründet werden könne. Der KESB ist entgegen zu halten, dass der Beistand gemeinsam mit dem Beschwerdeführer für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten hat (KESB-Entscheid Nr. 2017/0129 vom 31. Januar 2017, Ziff. 2 lit. c). Die Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit gehört somit zu den Beistandsaufgaben.