Im angefochtenen Entscheid Nr. 2019/1513 vom 4. Dezember 2019 unterschied die KESB zwei Themen: einerseits den vom Beschwerdeführer beantragten Beistandswechsel und andererseits seine Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit nach seiner bedingten Entlassung aus der stationären strafrechtlichen Massnahme. Die KESB ist der Ansicht, dass die Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit lediglich das Verfahren beim Sozialdienst D.________ betreffe, sodass eine allfällige Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in ihrem Verfahren nicht damit begründet werden könne.