2. Mit Entscheid Nr. 2019/1513 vom 4. Dezember 2019 wies die KESB das Gesuch des Rechtsvertreters um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands betreffend "das durch die Anträge von A.________ auf Absetzung des Beistands vom 13. Juni 2019 und 8. Oktober 2019 ausgelöste Verfahren vor der KESB" ab (vgl. Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Aufgrund der nachgewiesenen Bedürftigkeit von A.________ verzichtete sie auf die Erhebung von Gebühren (vgl. Ziff. 2 des Entscheiddispositivs). Gegen diese Abweisung wehrt sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren.