ZGB berechtigt (vgl. dazu Urteil des EVG U 63/04 vom 3. Oktober 2006 E. 2.1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit in Analogie zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.11). zu bejahen ist, da für den Beschwerdeführer im Falle eines negativen Entscheids offensichtlich die Gefahr eines nicht mehr gutzumachenden Nachteils droht (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Die fristgerecht Urteil F 2020 2 7 eingereichte Beschwerde erfüllt sodann die übrigen formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist.