Vorliegend hat A.________ als betroffene Person seinen gesetzlichen Wohnsitz in D.________. Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2019/1513 vom 4. Dezember 2019, weshalb das Verwaltungsgericht sowohl örtlich als auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Er ist von der Abweisung des Gesuchs um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im erstinstanzlichen Verfahren unmittelbar betroffen und damit ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB berechtigt (vgl. dazu Urteil des EVG U 63/04 vom 3. Oktober 2006 E. 2.1).