D. Mit Eingabe vom 26. März 2020 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass sich die KESB an ihn gewandt habe, um den Wechsel der Beistandsperson vor- Urteil F 2020 2 6 anzutreiben. Daraus erhelle, dass die KESB zwar angesichts des von ihr eingestandenen "Schwächezustands" des Beschwerdeführers auf die Unterstützung des unterzeichnenden Rechtsvertreters angewiesen sei, aber umgekehrt die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung verneinen wolle. Dies sei widersprüchliches Verhalten, welches gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht geschützt werde. Das Verwaltungsgericht erwägt: