C. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte sie aus, die Notwendigkeit einer beistandschaftlichen Vertretung dürfe nicht mit der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung gleichgesetzt werden. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente bezüglich der schwerwiegenden Betroffenheit würden sich pauschal auf seine aktuelle Lebenslage und die belastete Beziehung zum Beistand beziehen, ohne dass sich dabei ein konkreter Zusammenhang zum Verfahren vor der KESB erschliessen liesse.