Zur Begründung liess er im Wesentlichen darlegen, die KESB anerkenne, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinem Beistand aktuell stark belastet sei und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem er dringend auf eine geeignete beistandschaftliche Vertretung in Bezug auf den Austausch mit dem Sozialdienst angewiesen sei, da gegenwärtig bedeutsame Entscheidungen – insbesondere in Bezug auf die weitere Wohnlösung – anstünden. Damit bejahe die KESB eine schwerwiegende Betroffenheit des Beschwerdeführers angesichts der sich stellenden Aufgaben. Er sei zudem nicht in der Lage, seine Anliegen selber zu vertreten.